AGB
Haus- und Badeordnung
für das Freibad der Stadt Geseke
§1 Zweck der Haus- und Badeordnung
Die Haus- und Badeordnung dient der Sicherheit, Ordnung und Sauberkeit im gesamten Bereich des Freibades der Stadt Geseke.
§2 Allgemeines/Verbindlichkeit
- Die Haus- und Badeordnung sowie alle weiteren Ordnungen sind für die Nutzer verbindlich. Mit dem Erwerb der Zutrittsberechtigung erkennt jeder Badegast die Haus- und Badeordnung sowie alle sonstigen Regelungen für einen sicheren und geordneten Betrieb an.
- Das Personal oder weitere Beauftragte des Betreibers üben das Hausrecht aus. Anweisungen des Personals oder weiterer Beauftragter ist Folge zu leisten. Nutzer, die gegen die Haus- und Badeordnung verstoßen, können des Freibades verwiesen werden. Ein Hausverbot kann durch die Geschäfts-/Betriebsleitung oder deren Beauftragten zeitweise oder dauerhaft ausgesprochen werden.
- Die gekennzeichneten und ausgewiesenen Bereiche des Freibades (z. B. Nichtschwimmerbecken, Kioskbereich) werden aus Gründen der Sicherheit videoüberwacht. Die Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes, insbesondere des § 4 werden eingehalten. Gespeicherte Daten werden unverzüglich gelöscht, wenn sie nicht mehr erforderlich sind oder schutzwürdige Interessen der Betroffenen einer weiteren Speicherung entgegenstehen.
- Die Haus- und Badeordnung gilt für den allgemeinen Badebetrieb. Bei Sonderveranstaltungen oder Nutzung durch bestimmte Personengruppen (z. B. Schul- und Vereinsschwimmen) können Ausnahmenzugelassen werden, ohne dass es einer Aufhebung der Haus- und Badeordnung bedarf.
- Politische Handlungen, Veranstaltungen, Demonstrationen, die Verbreitung von Druckschriften, das Anbringen von Plakaten oder Anschlägen, Sammlungen von Unterschriftslisten sowie die Nutzung des Bades zu gewerblichen oder sonstigen nicht badüblichen Zwecken sind nur nach Genehmigung durch den Betreiber erlaubt.
- Das Badewasser wird grundsätzlich erwärmt. Anspruch auf eine bestimmte Temperatur besteht nicht.
§4 Zutritt
- Der Besuch des Freibades steht grundsätzlich jeder Person frei; für bestimmte Fälle können Einschränkungen geregelt werden.
- Jeder Nutzer muss im Besitz einer gültigen Eintrittskarte oder Zutrittsberechtigung sein. Mit Betreten des Nutzungsbereiches ist eine Weitergabe der Eintrittskarte oder Zutrittsberechtigung nicht zulässig.
- Der Badegast muss Eintrittskarten oder Zutrittsberechtigungen sowie sonstige vom Badbetreiber überlassene Gegenstände so verwahren (z.B. Garderobenschrankschlüssel, Leihsachen), dass ein Verlust vermieden wird. Bei Nichteinhaltung dieser Vorgabenliegt bei einem Verlust ein schuldhaftes Verhalten des Badegastes vor. Der Nachweis des Einhaltens der vorgenannten ordnungsgemäßen Verwahrung obliegt im Streitfall dem Badegast.
- Kinder bis 8 Jahre dürfen das Bad nur in Begleitung einer geeigneten, volljährigen Begleitperson benutzen. Kinder und Jugendliche die nicht schwimmen können, dürfen nur das Nichtschwimmerbecken nutzen.
- Eine geeignete, volljährige Begleitperson darf mit maximal drei Kinder, die nicht schwimmen können, das Bad betreten.
- Personen, die sich ohne fremde Hilfe nicht sicher fortbewegen können, ist die Benutzung des Bades nur zusammen mit einer geeigneten Begleitperson gestattet.
- Der Zutritt ist u.a. Personen nicht gestattet:
- die unter Einfluss berauschender Mittel stehen,
- die Tiere mit sich führen,
- die an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit (im Zweifelsfall kann die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung gefordert werden) oder offenen Wunden leiden.
§5 Verhaltensregeln
- Die Nutzer haben alles zu unterlassen, was den guten Sitten sowie dem Aufrechterhalten der Sicherheit, Ruhe und Ordnung zuwiderläuft.
- Die Einrichtungen des Bades einschließlich der Leihartikel sind pfleglich zu behandeln. Bei nicht zweckentsprechender Benutzung oder Beschädigung haftet der Nutzer für den entstandenen Schaden. Für schuldhafte Verunreinigungen, die über das Ausmaß eines bestimmungsgemäßen Gebrauchs hinausgehen, kann ein besonderes Reinigungsgeld erhoben werden, dessen Höhe im Einzelfall nach Aufwand festgelegt wird.
- Papier und Abfälle jeglicher Art sind nur in die dafür vorgesehenen Behältnisse zu werfen.
- Die Nutzung des Schwimmbeckens ist nur in üblicher Badebekleidung gestattet. Nicht zulässig sind daher z. B. Jeanshosen, Jogginghosen, Tops und Unterwäsche. Badeschuhe dürfen in den Becken nicht getragen werden. Bei extremer Sonneneinstrahlung dürfen Kinder im nicht schulpflichtigen Alter die Badebecken mit einem sauberen T-Shirt benutzen, darüber hinaus sollte eine Kopfbedeckung getragen werden. In besonderen Fällen dürfen Erwachsene und Jugendliche nach Absprache mit dem Bäderpersonal ebenfalls zusätzliche Badebekleidung wie z. B. T-Shirts tragen.
- Badebekleidung darf in den Becken weder ausgewaschen noch ausgewrungen werden, hierfür sind die vorgesehenen Einrichtungen zu benutzen. Badebekleidung darf nicht unter den Haar- und Handtrocknern getrocknet werden.
- Vor der Benutzung der Becken muss eine Körperreinigung vorgenommen werden. Rasieren, Nägel schneiden, Haare färben u. ä. sind nicht erlaubt.
- Das Schwimmerbecken darf nur von geübten Schwimmern genutzt werden. Nichtschwimmer haben das Erlebnisbecken und kleinere Kinder das Planschbecken zu nutzen.
- Barfußbereiche dürfen nicht mit Straßenschuhen betreten werden. Mitgebrachte Hilfsmittel wie z.B. Rollstühle oder Rollatoren sind vor Betreten des Barfußbereiches durch den Nutzer oder deren Begleitpersonen zu reinigen.
- Nutzern ist es nicht erlaubt, Musikinstrumente, Ton- oder Bildwiedergabegeräte und andere Medien zu benutzen.
- Das Fotografieren und Filmen fremder Personen und Gruppen ohne deren Einwilligung ist nicht gestattet. Im Einzelfall, z.B. für gewerbliche Zwecke/für die Presse bedarf das Fotografieren und Filmen die vorherige Genehmigung der Betriebsleitung.
- Jeder Nutzer hat sich auf die in einem Badebetrieb typischen Gefahren durch gesteigerte Vorsicht einzustellen. Bei Großspielgeräten müssen sich die Nutzer auf gesteigerte Gefahren einstellen. Unfälle müssen unverzüglich dem Badpersonal gemeldet werden.
- Die Benutzung von Sport- und Spielgeräten ist nur mit Zustimmung des Aufsichtspersonals gestattet.
- Das Mitbringen von alkoholischen Getränken ist untersagt. Zerbrechliche Behälter (z.B. Behälter aus Glas oder Porzellan) dürfen nicht mitgebracht werden.
- Das Rauchen in geschlossenen Räumen und am Beckenumgang ist untersagt. Dies gilt auch für elektrische Zigaretten. Die Nutzung von Shishas ist verboten.
- Fundsachen sind dem Personal zu übergeben und werden nach den gesetzlichen Bestimmungen behandelt.
- Garderobenschränke stehen dem Nutzer nur während der Gültigkeit seiner Zutrittsberechtigung zur Benutzung zur Verfügung. Auf die Benutzung besteht kein Anspruch. Nach Betriebsschluss werden alle noch verschlossenen Garderobenschränke geöffnet und ggf. geräumt. Der Inhalt wird als Fundsache behandelt.
- Stühle und Bänke dürfen nicht mit Handtüchern, Taschen oder anderen Gegenständen dauerhaft belegt werden.
- Nichtschwimmer müssen von den Eltern/Aufsichtspersonen in der Nähe bzw. im Schwimmbecken aus nächster Nähe beobachtet werden. Außerdem müssen Nichtschwimmer immer Schwimmhilfen tragen, wenn sie sich dort aufhalten. (Mit Ausnahme bei Babys die auf dem Arm getragen werden können). Schwimmhilfen können ggf. beim Schwimmmeister ausgeliehen werden.
- Die Aufsichtspflicht beim Schul- und Vereinsschwimmen tragen die Lehrkräfte bzw. die Trainer. Die Aufsichtspflicht erstreckt sich auf alle Teile des Bades, die die Schüler/ Teilnehmer betreten. Außerdem sind die Lehrer/Trainer für die Beachtung der Haus- und Badeordnung verantwortlich.
§6 Haftung
- Der Betreiber haftet grundsätzlich nicht für Schäden der Nutzer. Dies gilt nicht für eine Haftung wegen Verstoßes gegen eine wesentliche Vertragspflicht und für eine Haftung wegen Schäden des Nutzers aus einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie ebenfalls nicht für Schäden, die der Nutzer aufgrund einer vorsätzlichen oder groß fahrlässigen Pflichtverletzung des Betreibers, dessen gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen erleidet. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Nutzer regelmäßig vertrauen darf.
- Als wesentliche Vertragspflicht des Betreibers zählen insbesondere, aber nicht ausschließlich, die Benutzung der Badeeinrichtung, soweit diese nicht aus zwingenden betrieblichen Gründen teilweise gesperrt ist, sowie die Teilnahme an den angebotenen, im Eintrittspreis beinhalteten Veranstaltungen. Die Haftungsbeschränkung nach Abs. 1 Satz 1 und 2 gilt auch für die auf den Einstellplätzen des Bades abgestellten Fahrzeuge.
- Dem Nutzer wird ausdrücklich geraten, keine Wertgegenstände mit in das Bad zu nehmen. Von Seiten des Betreibers werden keinerlei Bewachungen und Sorgfaltspflichten für dennoch mitgebrachte Wertgegenstände übernommen. Für den Verlust von Wertsachen, Bargeld und Bekleidung haftet der Betreiber nur nach den gesetzlichen Regelungen. Dies gilt auch bei Beschädigung der Sachen durch Dritte.
- Das Einbringen von Geld oder Wertgegenständen in einen durch den Betreiber ggf. zur Verfügung gestellten Garderobenschrank und/oder einem Wertfach begründet keinerlei Pflichten des Betreibers in Bezug auf die eingebrachten Gegenstände. Insbesondere werden keine Verwahrpflichten begründet. Es liegt allein in der Verantwortung des Nutzers, bei der Benutzung eines Garderobenschrankes und/oder eines Wertfaches diese ordnungsgemäß zu verschließen, den sicheren Verschluss der jeweiligen Vorrichtung zu kontrollieren und die Schlüssel sorgfältig aufzubewahren.
- Der Betreiber ist nicht bereit und verpflichtet, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
§7 Allgemeine Verhaltensregeln
- Der Aufenthalt im Nassbereich des Bades ist nur üblicher Badebekleidung gestattet.
- Seitliches Einspringen, das Hineinstoßen oder Werfen anderer Personen in die Becken ist untersagt.
- Die angebotenen Wasserattraktionen verlangen Umsicht und Rücksichtnahme auf die anderen Nutzer.
- Die Benutzung der Startblöcke und der Wasserrutsche geht über die im Badbetrieb typischen Gefahren hinaus; der Nutzer hat sich darauf in seinem Verhalten einzustellen. Diese Anlagen dürfen nur nach Freigabe durch das Personal genutzt werden.
- Beim Springen ist darauf zu achten, dass nur eine Person den Startblock betritt und der Sprungbereich frei ist. Nach dem Sprung muss der Sprungbereich sofort verlassen werden.
- Das Unterschwimmen des Sprungbereiches bei Betrieb der Startblöcke ist untersagt.
- Die Wasserrutsche darf nur entsprechend der aushängenden Beschilderungen benutzt werden; (z.B. ist das Hochlaufen nicht erlaubt). Das Mindestalter des Nutzers beträgt 6. Jahre. Der Sicherheitsabstand beim Rutschen muss eingehalten und der Landebereich sofort verlassen werden. Das Eintauchen ins Wasser per Kopfsprung ist verboten. Das Hochlaufen der Rutsche ist nicht erlaubt.
- Die Benutzung von Sport- und Spielgeräten (z. B. Schwimmflossen, Schnorchelgeräte) ist nur mit Zustimmung des Aufsichtspersonals gestattet. Die Benutzung von Augenschutzbrillen (Schwimmbrillen) erfolgt auf eigene Gefahr.
Geseke, Mai 2023
gez. Dr. Remco van der Velden
Bürgermeister
